Barrierefreiheit im Internet: was sie bedeutet und wen das Gesetz betrifft
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen wissen nicht, ob es sie betrifft und was eine barrierefreie Website überhaupt ausmacht. Hier steht, was Barrierefreiheit online bedeutet, woher die Regeln kommen, wer sie einhalten muss und wer ausgenommen ist.
- Barrierefreiheit
- BFSG
- WCAG
- Recht
Worum es geht
Eine Website ist barrierefrei, wenn alle Menschen sie nutzen können, auch wenn sie schlecht oder gar nicht sehen, nicht hören, keine Maus bedienen können oder Schwierigkeiten mit komplizierten Texten haben. Gemeint ist also nicht nur eine Rampe für Rollstuhlfahrer in digitaler Form, sondern eine ganze Reihe von Eigenschaften, die man der Seite von außen oft gar nicht ansieht.
In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt rund 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Dazu kommen ältere Menschen, deren Augen nachlassen, und alle, die vorübergehend eingeschränkt sind, mit gebrochenem Arm, in grellem Sonnenlicht oder mit einem alten Handy. Barrierefreiheit hilft also deutlich mehr Menschen, als man zunächst denkt.
Woran man eine barrierefreie Website erkennt
Die Anforderungen sind in den WCAGWeb Content Accessibility Guidelines, die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte vom W3C, dem Gremium, das auch die Standards für HTML festlegt. Mehr bei Wikipedia (öffnet in neuem Fenster) festgelegt. Sie ordnen alles unter vier Grundsätzen:
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen sich auf mehr als einem Weg erfassen lassen. Bilder haben eine Textbeschreibung, Videos Untertitel, Texte genug Kontrast zum Hintergrund.
- Bedienbar: Alles funktioniert auch mit der Tastatur, ohne Maus. Nichts blinkt hektisch, und niemand wird unter Zeitdruck gesetzt.
- Verständlich: Texte sind klar geschrieben, Formulare erklären, was sie erwarten, und Fehlermeldungen sagen, wie man den Fehler behebt.
- Robust: Die Seite ist technisch sauber gebaut, damit Hilfsmittel wie ScreenreaderEin Programm, das Inhalte des Bildschirms vorliest oder auf einer Braillezeile ausgibt. Bekannte Beispiele sind VoiceOver auf Apple-Geräten und NVDA unter Windows. Mehr bei Wikipedia (öffnet in neuem Fenster) sie zuverlässig auslesen können.
Jede Richtlinie hat Erfolgskriterien in drei Stufen: A, AA und AAA. Gesetzlich verlangt wird in der Regel die Stufe AA, also alle Kriterien der Stufen A und AA.
Warum die Auszeichnung im Code entscheidet
Ein Screenreader sieht keine Gestaltung. Er liest den Code der Seite. Ob etwas eine Überschrift ist, eine Liste, ein Knopf oder ein Link, erfährt er nur aus der AuszeichnungDie Bedeutung, die ein Element im HTML-Code bekommt, zum Beispiel h2 für eine Überschrift, nav für die Navigation oder button für einen Knopf..
Sieht ein Text nur aus wie eine Überschrift, weil er groß und fett gesetzt ist, kann ein blinder Nutzer nicht von Überschrift zu Überschrift springen, so wie es sehende Menschen mit den Augen tun. Ist ein Knopf in Wahrheit ein gestaltetes Textfeld, lässt er sich mit der Tastatur nicht erreichen. Fehlt einem Bild die Beschreibung, liest der Screenreader den Dateinamen vor.
Deshalb lässt sich Barrierefreiheit selten nachträglich mit einem Zusatzprogramm herstellen. Sie entsteht beim Bau der Seite, in der Struktur des Codes und in der Pflege der Inhalte.
Was eine barrierefreie Website mindestens braucht
- Eine saubere Überschriftenstruktur, die die Gliederung der Seite abbildet.
- Aussagekräftige Textbeschreibungen für alle Bilder, die Inhalt tragen. Reine Schmuckbilder werden ausgeblendet.
- Ausreichend Kontrast: mindestens 4,5 zu 1 für normalen Text, 3 zu 1 für große Schrift und Bedienelemente.
- Vollständige Bedienung per Tastatur, mit sichtbarer Markierung, wo man sich gerade befindet.
- Einen Link am Seitenanfang, mit dem man die Navigation überspringen kann.
- Formulare mit sichtbaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen.
- Linktexte, die auch ohne Zusammenhang verständlich sind.
- Eine Darstellung, die bei 200 Prozent Vergrößerung und auf schmalen Handys nicht zerbricht.
- Rücksicht auf Menschen, die Bewegung auf dem Bildschirm schlecht vertragen: Animationen lassen sich abschalten.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen.
Seit wann es Regeln gibt
Barrierefreiheit im Internet ist kein neues Thema. Neu ist, dass sie seit 2025 auch für viele private Unternehmen Pflicht ist.
| Jahr | Was passiert ist |
|---|---|
| 1994 | Das Grundgesetz bekommt den Satz: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3). |
| 1999 | Das W3C veröffentlicht die WCAG 1.0. |
| 2002 | Behindertengleichstellungsgesetz und erste Verordnung für barrierefreie Websites von Bundesbehörden (BITV). |
| 2008 | WCAG 2.0, die Grundlage aller späteren Fassungen. |
| 2009 | Deutschland ratifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention. |
| 2011 | BITV 2.0 für Bundesbehörden. |
| 2016 | EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen in der ganzen EU. |
| 2018 | WCAG 2.1 mit Kriterien für Handys und Sehbehinderung. Darauf beruht die europäische Norm EN 301 549. |
| 2019 | Der European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882) wird beschlossen, er gilt auch für die Privatwirtschaft. |
| 2021 | Deutschland setzt ihn mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) um. |
| 2023 | WCAG 2.2 erscheint, rechtlich maßgeblich bleibt vorerst 2.1. |
| 28. Juni 2025 | Das BFSG gilt. |
Wen das BFSG betrifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Reine Geschäfte zwischen Unternehmen sind nicht erfasst.
Bei den Produkten geht es etwa um Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Bezahlterminals und E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen um Telekommunikation, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, E-Books und um Dienstleistungen im elektronischen GeschäftsverkehrAlles, was ein Verbraucher über eine Website oder App abschließen kann: Onlineshops, Buchungen, Terminvereinbarungen, Verträge..
Für die meisten Websites ist dieser letzte Punkt entscheidend. Wer auf seiner Website Verbrauchern ermöglicht, einen Vertrag abzuschließen, etwas zu kaufen, zu buchen oder einen Termin verbindlich zu vereinbaren, fällt in aller Regel unter das Gesetz. Dann muss nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die ganze Website barrierefrei sein, nicht nur der Bestellvorgang.
| Fall | Einschätzung |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden | betroffen, wenn kein Kleinstunternehmen |
| Online-Buchung, etwa für Ferienwohnung, Restaurant oder Kurs | betroffen, wenn kein Kleinstunternehmen |
| Praxis mit Online-Terminbuchung | prüfen, eher betroffen, wenn kein Kleinstunternehmen |
| Reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss | eher nicht betroffen |
| Angebot ausschließlich für Geschäftskunden | nicht betroffen |
| Kleinstunternehmen mit Dienstleistung | ausgenommen |
| Kleinstunternehmen, das Produkte herstellt oder einführt | nicht ausgenommen |
| Öffentliche Stelle, Behörde, Kommune | eigene Regeln (BITV 2.0 und Landesrecht), seit Jahren Pflicht |
Keine Rechtsberatung. Grenzfälle wie Kontaktformulare oder Terminanfragen ohne verbindliche Buchung sind umstritten und gehören im Zweifel zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Was Betroffene tun müssen
Wer unter das Gesetz fällt, muss die Website nach der europäischen Norm EN 301 549 gestalten, die für Webinhalte die WCAG 2.1 in der Stufe AA übernimmt. Dazu kommt eine Informationspflicht: In den AGB oder an anderer gut auffindbarer Stelle muss beschrieben sein, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In der Praxis geschieht das mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit, die auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennt.
Zuständig ist für alle Bundesländer gemeinsam die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.
Es gibt Übergangsfristen. Dienstleistungen, die schon vor dem 28. Juni 2025 mit bestehenden Produkten erbracht wurden, dürfen das unter bestimmten Bedingungen noch bis 2030. Für eine Website, die ohnehin überarbeitet wird, ist das selten ein guter Grund zu warten.
Wer meint, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung wäre, kann sich darauf berufen. Das muss aber begründet, dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und der Behörde mitgeteilt werden.
Was bei Verstößen droht
Die Marktüberwachung kann prüfen und verlangen, dass Mängel beseitigt werden. Geschieht das nicht, kann sie das Angebot untersagen und ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen. Verbraucher und anerkannte Verbände können Verstöße melden. Dazu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Wettbewerbsrecht.
Realistisch betrachtet ist das größere Risiko für die meisten Unternehmen nicht das Bußgeld. Es sind die Kunden, die an der Seite scheitern und woanders kaufen oder buchen.
Auch ohne Pflicht sinnvoll
Kleinstunternehmen sind ausgenommen, und reine Informationsseiten sind meist nicht erfasst. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit fast immer. Eine sauber gebaute Seite lädt schneller, wird von Suchmaschinen und KI-Suchen besser verstanden, funktioniert auf jedem Gerät und ist leichter zu pflegen. Und wer wächst, über zehn Beschäftigte kommt oder später eine Online-Buchung einführt, muss nicht neu bauen.
Diese Website ist ein Beispiel. Das Vektorbüro ist als Kleinstunternehmen nicht verpflichtet, die Seite erfüllt die WCAG 2.1 in der Stufe AA trotzdem und wird bei jeder Änderung automatisch geprüft.
So prüfst Du Deine Website selbst
Mit der Tastatur durch die Seite
Maus beiseitelegen und nur mit der Tabulatortaste durch die Seite gehen. Siehst Du immer, wo Du bist? Erreichst Du jedes Menü, jeden Knopf und jedes Formularfeld? Kommst Du aus jedem geöffneten Fenster wieder heraus?
Vergrößern
Mit Cmd und Plus (Mac) oder Strg und Plus (Windows) auf 200 Prozent vergrößern. Bleibt alles lesbar, ohne dass Text abgeschnitten wird oder Elemente übereinanderliegen?
Automatisch prüfen
Die kostenlose Browser-Erweiterung axe DevTools oder das Prüfwerkzeug WAVE über jede Art von Seite laufen lassen: Startseite, Unterseite, Formular. Automatische Werkzeuge finden allerdings nur einen Teil der Probleme.
Vorlesen lassen
Auf dem Mac mit Cmd und F5 VoiceOver einschalten und eine Seite anhören. Werden Bilder sinnvoll beschrieben? Ergeben die Linktexte allein einen Sinn? Mit Cmd und F5 wieder aus.
Erklärung prüfen
Gibt es eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Stand, bekannten Einschränkungen, Kontakt für Rückmeldungen und, falls das BFSG greift, der zuständigen Behörde?
Fragen und Antworten
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget aus?
Nein. Ein Widget ändert die Darstellung, aber nicht die Struktur des Codes, und kann selbst neue Barrieren schaffen. Barrierefreiheit entsteht beim Bau der Seite.
Gilt das BFSG auch für alte Websites?
Ja, sofern das Angebot unter das Gesetz fällt. Für bestimmte Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen bis 2030, eine Website wird dadurch aber nicht dauerhaft ausgenommen.
Muss ich WCAG 2.2 erfüllen?
Rechtlich maßgeblich ist derzeit die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 beruht. Wer neu baut, kann die zusätzlichen Kriterien von 2.2 gleich mitnehmen.
Was kostet eine barrierefreie Website?
Bei einem Neubau kaum mehr als eine sorgfältig gebaute Seite ohnehin. Teuer wird es, wenn eine bestehende Seite mit vielen Altlasten nachgerüstet werden muss. Eine Prüfung zeigt, wie groß der Aufwand ist.
Wo finde ich die offiziellen Informationen?
Unsicher, ob Deine Website betroffen ist?
Ich prüfe Deine Seite nach WCAG 2.1 AA, zeige die Barrieren mit Aufwand und Priorität und setze die Korrekturen um. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Sprich mich an